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FBA-Satzung

§ 1
§ 2

Freundeskreis Behinderteneinrichtung Aumühle e.V.

Satzung (04.11.18)

 

Inhaltsverzeichnis                                                                                      

 

§ 1       Name und Sitz

§ 2       Aufgabe und Zweck

§ 3       Mittel des Vereins

§ 4       Beitragsordnung

§ 5       Gemeinnützigkeit

§ 6       Mitgliedschaft

§ 7       Beendigung der Mitgliedschaft

§ 8       Organe des Vereins

§ 9       Mitgliederversammlung

§10      Vorstand

§11      Beiräte und Ausschüsse

§12      Kassenprüfer

§13      Geschäftsjahr

§14      Auflösung

§15      Datenschutz (DS-GVO)

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§ 1  Name und Sitz

(1) Der Freundeskreis ist ein selbständiger Zusammenschluss von Mitgliedern und führt den Namen Freundeskreis Behinderteneinrichtung Aumühle e.V., im folgenden FBA genannt.

 

(2) Der Sitz des Vereins ist Auwiesenweg 20, 64291 Darmstadt-Wixhausen.

 

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt unter der Nummer VR 3290 eingetragen.

 

§ 2  Aufgaben und Ziele

(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern, Freunden und Förderern von erwachsenen Menschen mit einer geistig-seelischen und/oder körperlichen Behinderung, die vorwiegend in der Behinderteneinrichtung Aumühle leben und/oder arbeiten, bzw. extern betreut werden. Dazu zählen auch Nachfolgeeinrichtungen.

 

(2) Aufgaben und Ziele des FBA sind die Unterstützung der Aumühle bei den Einrichtungen und Angeboten, die den behinderten Menschen in allen Lebensbereichen Integration in der Gesellschaft, weitgehende Selbstbestimmung, Teilhabe und Schutz bieten und im Alter ein Leben in Würde sichern.

 

(3) Der FBA ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er kann mit anderen Organisationen gleicher Zielsetzung zusammenarbeiten.

 

(4) Der Verein tritt für die Belange von Menschen mit Behinderung öffentlich ein.

 

§ 3  Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der FBA durch:

° Mitgliedsbeiträge,

° Geld- und Sachspenden,

° Öffentliche Leistungen und Zuschüsse,

° Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen,

° Sonstige Zuwendungen.

 

§ 4  Beitragsordnung

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsmodalitäten werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Beitragsordnung festgelegt.

 

§ 5  Gemeinnützigkeit

(1) Der FBA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(2) Der FBA ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Mittel des FBA dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6  Mitgliedschaft

(1) Mitglied des FBA kann jede natürliche und juristische Person werden.

 

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Aufnahmeerklärung. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig über den Antrag entscheidet.

 

(3) Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich für die in dieser Satzung festgelegten Aufgaben des Vereins nach Kräften einzusetzen und dazu beizutragen, dass der enge Zusammenhalt der Vereinigung gewahrt bleibt und gefördert wird.

 

§ 7  Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet:

1. bei Verlust der Rechtspersönlichkeit,

2. durch schriftliche Austrittserklärung,

3. durch Ausschluss.

 

(2) Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt:

1. durch Tod,

2. durch freiwilligen Austritt,

3. durch Ausschluss.

 

(3) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

 

(4) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstandausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins entgegenarbeitet oder die Arbeit des Vorstandes in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise stört oder sich sonst vereinsschädigend verhält. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen.

 

(5) Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand, eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die endgültig über den Ausschluss zu entscheiden hat. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

 

(6) In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft, sofern sie nicht durch den Ausschluss erfolgt, besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

 

(7) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes sind die Beiträge bis zum Wirksamwerden des Ausschlusses zu entrichten.

 

§ 8  Organe des Vereins

Organe des FBA sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

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§ 9  Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

1. die Wahl des Vorstandes,

2. die Wahl der zwei Kassenprüfer,

3. die Wahl der Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,                                      

4. die Entlastung des Vorstandes,

5. die Änderung der Satzung,

6. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

7. die Auflösung des Vereins.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens vier Wochen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

 

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

 

(5) Jedes Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme.

 

 

§ 10  Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus gewählten Mitgliedern und Mitgliedern kraft Amtes.

     Die gewählten Vorstandsmitglieder:

1. der/die 1. Vorsitzende

2. der/die stellvertretende Vorsitzende

3. der/die Schatzmeister/in,

4. der/die Schriftführer/in,

5. mindestens 2, höchstens 5 Beisitzer/innen

 

     Die Vorstandsmitglieder (Aumühle) kraft Amtes:

1. ein/eine Vertreter/in Leitung Wohnen

2. ein/eine Vertreter/in Leitung Arbeiten

3. ein/eine Vertreter/in Gremium Einrichtungsbeirat.

 

(2) Sollte die Leitung der Aumühle einem Beschluss, der die fachliche Konzeption des Trägers Behindertenhilfe der Mission Leben GmbH sowie der Behinderteneinrichtung Aumühle unmittelbar berührt, nicht zustimmen, dann muss hier eine einvernehmliche Regelung gefunden werden; der Beschluss wird bis dahin ausgesetzt.

 

(3) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist:

1. der/die 1. Vorsitzende,

2. der/die stellvertretende Vorsitzende,

3. der/die Schatzmeister/in,

4. der/die Schriftführer/in.

​

(4) Der FBA wird grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden, gemeinsam mit einem weiteren oder dem stellvertretenden Vorsitzenden jeweils mit einem weiteren geschäftsführenden Mitglied des Vorstandes nach außen vertreten.

 

(5) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, nach außen über die finanziellen Mittel im Sinne der Satzung wie folgt zu verfügen:

Der/die Schatzmeister/in ist berechtigt, über einen Betrag bis 2000 € (zweitausend) pro Vorgang zu verfügen.

Darüber hinausgehende Beträge sind von dem /der Schatzmeister/in und von dem/der 1. oder stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden zu genehmigen..

 

(6) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf drei Jahre durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung getrennt in ihr jeweiliges Amt geheim oder per Handzeichen gewählt. Über den Wahlmodus entscheidet die Mehrheit der anwesenden  Mitglieder. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des FBA.

Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, oder ist ein Vorstandsmitglied dauernd oder längere Zeit verhindert, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzu wählen.

 

(7) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit er nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen wird.

 

(8) Der Vorstand tagt bei Bedarf, er wird von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens 7 Kalendertagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Vorstandssitzung muss vom Vorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies wünscht. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Vorstandsmitglieder. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In Eilfällen kann die Beschlussfassung fernmündlich oder schriftlich erfolgen. In diesen Fällen beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder.

 

(9) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 11  Beiräte und Ausschüsse

(1) Zur fachlichen Beratung und vom Vorstand definierte Aufgaben, können vom Vorstand Personen und Ausschüsse berufen werden. Diese treten auf Einladung des Vorstandes nach Bedarf zusammen.

 

§ 12  Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Revision der Kassenführung durchzuführen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.

 

(2) Die Kassenprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Wiederwahl ist einmal möglich. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Gleichzeitig ist ein Ersatzkassenprüfer zu wählen, der im Falle einer dauerhaften Verhinderung eines Kassenprüfers an dessen Stelle tritt.

 

(3) Vorstands- und Beiratsmitglieder dürfen nicht als Kassenprüfer gewählt werden.

 

§ 13  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des FBA ist das Kalenderjahr.

 

§ 14  Auflösung

(1) Die Auflösung des FBA kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.

 

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des FBA oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des FBA an die Behinderteneinrichtung Aumühle, Darmstadt-Wixhausen und ist ausschließlich im Sinne gemäß § 2 zu verwenden.

 

 § 15 Datenschutz (DS-GVO)

 Basierend auf der Beitrittserklärung werden nachfolgende Daten gespeichert:

  • Vor- und Nachnahme

  • Geburtsdatum

  • Anschrift

  • Eintrittsdatum

  • Telefon (soweit angegeben)

  • Email Adresse (soweit angegeben)

​

Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat

  • Kontonummer

  • Kontoinhaber

  • Geldinstitut

  • IBAN Nummer

​

Die Daten werden ausschließlich nur zur Information unserer Mitglieder über die Vereinstätigkeit (Einladungen, Mitgliederversammlung u.ä.) und bei einem Lastschriftmandat zum Einzug des Mitgliederbeitrages verwendet.

Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.

 

Die Daten werden im Computer (gängiger Virenschutz, Firewall) in einer Datenbank gespeichert. Die papierne Beitrittserklärung wird in Aktenordnern abgelegt und sicher verwahrt.

 

Die Daten der Spender werden in einer gesonderten Datenbank verwaltet. Erfasst werden Name, Anschrift, Spendensumme, Datum, IBAN.

Falls personengebundene Daten zur Darstellung unserer Aufgaben erforderlich sein sollten, erfolgt eine schriftliche Einholung der Freigabe. Daten von Spendern, Firmen und Stiftungen können zur Eigenwerbung des Vereins, nach Einholung der Freigabe, veröffentlich werden.

Die Löschung der Daten erfolgt wenn der Zweck der Speicherung entfällt, spätestens nach der in der DS-GVO vorgegebenen Speicherfrist.

Daten ausgeschiedener oder verstorbener Mitglieder werden nach einer angemessenen Zeit gelöscht, spätestens nach der in der DS-GVO vorgeschrieben Frist.

 

Zugriff auf die Daten hat ausschließlich der geschäftsführende Vorstand. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen        

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Gründungsmitglieder:

Günter Schlick                       Dr. Manfred Krieg                  Michael Heinz

Klaus Schwardtmann            Alfred Fischer                         Ronny Kramer

Edith Schwardtmann             Franz Bormet                         Petra Dotterweich

Barbara Thomas                    Ruben Katschaturian             Heidrun Malzi

Dr. Georg Suß                        Josef Fischbach                     Anette Gügel

Gerhard Loos                          Marion Ploner

 

Die Eintragung beim Amtsgericht in Darmstadt erfolgte am 11.06.2004

 

Geschäftsstelle: Auwiesenweg 20, 64291 Darmstadt-Wixhausen

Tel.: 06150 9696 990; Fax: 06150 9696 999

E-Mail: info@freundeskreis-aumuehle.org,    Web: www.freundeskreis-aumuehle.org

 

Bankverbindung: Sparkasse Darmstadt, Konto IBAN DE27 5085 0150 0009 0056 25

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